ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2006-06-02

Artikel 99
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Inkraft seit 2006-06-02

Artikel 99
Gesamtarbeitszeitaufzeichnung

(1) Die Gesamtarbeitszeitaufzeichnung kann in Betrieben eingetragen werden, sofern die Arbeitszeit die in diesem Kodex festgelegte Anzahl von Arbeitsstunden nicht überschreitet. In diesen Fällen sollte die Registrierungsdauer nicht mehr als ein Jahr betragen und die tägliche Arbeitszeit (Schicht) darf 12 Stunden nicht überschreiten.


(2) Der Umfang der Aufzeichnungen über die globale Arbeitszeit wird durch die internen Vorschriften der Niederlassung sowie durch den Tarifvertrag unter Berücksichtigung der in einigen Berufen vorgesehenen Beschränkungen bestimmt, der geltenden nationalen und sektoralen Rechtsvorschriften und der internationalen Instrumente, denen die Republik Moldau angehört.