ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-07-01, gültig bis vor 2020-08-31

Artikel 102
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Inkraft seit 2020-08-31

Artikel 102
Dauer der Arbeit am Vorabend der arbeitsfreien Urlaubstage

(1) Die Dauer des Arbeitstages (Schicht) am Vorabend des arbeitsfreien Feiertags wird für alle Arbeitnehmer um mindestens eine Stunde verkürzt, mit Ausnahme derjenigen, für die sie gemäß Art. 96 eine verkürzte Arbeitszeit oder gemäß Art. 97 einen Teilzeittag festgelegt wurde.


(2) Wenn der Arbeitstag am Vorabend des arbeitsfreien Feiertags auf einen anderen Tag übertragen wird, bleibt dieselbe verkürzte Dauer des Arbeitstages erhalten.


(3) Die verkürzte konkrete Dauer des Arbeitstages am Vorabend des in Absatz (1) ist im Tarifvertrag, in den internen Vorschriften der Einheit oder in der Reihenfolge (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers festgelegt, die nach vorheriger Konsultation der Arbeitnehmervertreter erlassen wurde.


(4) In Durchlaufeinheiten und bei einigen Arbeiten mit einem ununterbrochenen Arbeitsregime, wenn das eine Verkürzung der Dauer des Arbeitstages (der Schicht) am Vorabend des arbeitsfreien Feiertags nicht zulässt ist, gelten die Arbeitsstunden, die nicht verkürzt werden können, als zusätzliche Arbeit.


[Art. 102, Absatz (4) eingeführt durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]