ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-10-20, gültig bis vor 2020-08-31

Artikel 103
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Inkraft seit 2020-08-31

Artikel 103
Nachtarbeit

(1) Nachtarbeit gilt als Arbeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.


(2) Die Dauer der Nachtarbeit (Schichtarbeit) wird um eine Stunde verkürzt.


(3) Die Dauer der Nachtarbeit (Schichtarbeit) darf nicht auf Arbeitnehmer verkürzt werden, für die die verkürzte Arbeitszeit festgelegt ist, sowie auf speziell für die Nachtarbeit beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, der Tarifvertrag sieht etwas anderes vor.


(3.1) Arbeitnehmer, die vor der Versetzung in eine dauerhafte Nachtarbeit versetzt werden sollen, werden im Auftrag des Arbeitgebers einer ärztlichen Untersuchung unterzogen.


[Art. 103, Abs. (3.1) eingeführt durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07. 20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]


(4) Jeder Arbeitnehmer, der in einem Zeitraum von 6 Monaten mindestens 120 Stunden Nachtarbeit verrichtet, wird im Auftrag des Arbeitgebers einer ärztlichen Untersuchung unterzogen.


(5) Es ist nicht erlaubt, Nachtarbeitskräfte bis zu 18 Jahren, schwangere Frauen, Wöchnerinnen und stillende Frauen sowie Personen, denen Nachtarbeit laut ärztlichem Attest kontraindiziert ist, anzuziehen.


[Art. 103, Abs. (5) geändert durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]


(6) Personen mit schweren und akzentuierten Behinderungen, einer der Eltern (Erziehungsberechtigter, Kurator), die Kinder bis zu 4 Jahren oder Kinder mit Behinderungen haben, Personen, die Kinderbetreuungsurlaub gemäß Art. 126 und 127, Absatz (2) mit Arbeitstätigkeit kombinieren, und die Arbeitnehmer, die ein krankes Familienmitglied Aufgrund des ärztlichen Attests betreuen, an Nachtarbeit nur mit schriftlicher Zustimmung arbeiten dürfen. Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, die genannten Arbeitnehmer schriftlich über ihr Recht auf Verweigerung der Nachtarbeit zu informieren.


(7) Arbeitnehmer, denen die Nachtarbeit nach dem ärztlichen Attest untersagt ist, werden gemäß Art. 74 in einen Tagesjob versetzt, für den sie qualifiziert sind.


[Art. 103, Abs. (7) eingeführt durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]