ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2023-01-01

Artikel 188 .1
Garantien im Falle der Tätigkeit des Arbeitnehmers in Wahlgremien

(1) Für die Dauer der Tätigkeit in den Wahlorganen können die Arbeitnehmer gemäß Artikel 97.3 dieses Gesetzbuchs und des Wahlgesetzes eine Freistellung von ihrem eigentlichen Arbeitsplatz beantragen.


(2) Der Arbeitgeber ist unabhängig von der Rechtsform der Organisation verpflichtet, den Arbeitnehmern die Tätigkeit in den Wahlorganen, einschließlich der Teilnahme an den Sitzungen der Wahlorgane, wenn diese während der Arbeitszeit stattfinden, unter den Bedingungen dieses Gesetzes und des Wahlgesetzes zu ermöglichen. Die Beschlüsse zur Festlegung und Bestätigung der nominellen Zusammensetzung der Wahlorgane und gegebenenfalls die Beschlüsse über die Freistellung von Mitarbeitern dienen als Grundlage für die Durchführung der Tätigkeiten in den Wahlorganen.


(3) Für freigestellte Arbeitnehmer und nicht freigestellte Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit an den Sitzungen und Wahlverfahren der Wahlorgane, denen sie angehören, teilnehmen, ist die Beibehaltung des Arbeitsplatzes (der Stelle) und des vollen oder teilweisen Arbeitsentgelts gewährleistet.


(4) Den in den Wahlorganen tätigen Arbeitnehmern ist in der Regel unmittelbar nach dem Wahltag ein freier Tag unter Fortzahlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts am Arbeitsplatz zu gewähren.


(5) Während der Arbeit in den Wahlorganen darf das Arbeits- (Dienst-) Verhältnis nur auf Initiative oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers beendet oder geändert (ausgesetzt) werden, mit Ausnahme der Beendigung des Arbeits- (Dienst-) Verhältnisses unter Umständen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen.


(6) Die Arbeitnehmer, die als Wahlbeamte tätig sind, genießen auch andere Garantien, die in diesem Gesetzbuch sowie in den Wahl- und Steuergesetzen festgelegt sind.