ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-08-18, gültig bis vor 2017-10-20

Artikel 105
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Inkraft seit 2017-10-20

Artikel 105
Begrenzung der zusätzlichen Arbeit

(1) Es ist nicht gestattet, zusätzliche Arbeitskräfte bis 18 Jahre, schwangere Frauen sowie Personen, denen zusätzliche Arbeit laut ärztlichem Attest kontraindiziert ist, für zusätzliche Arbeit zu heranziehen.


(2) Personen mit schweren und akzentuierten Behinderungen, einer der Eltern (Erziehungsberechtigter, Kurator), die Kinder bis zu 4 Jahren oder Kinder mit Behinderungen haben, Personen, die Kinderbetreuungsurlaub gemäß Art. 126 und 127, Absatz (2) mit Arbeitstätigkeit kombinieren, und die Arbeitnehmer, die ein krankes Familienmitglied Aufgrund des ärztlichen Attests betreuen, die zusätzliche Arbeit nur mit schriftlicher Zustimmung arbeiten dürfen. Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, die genannten Arbeitnehmer schriftlich über ihr Recht zu informieren, die zusätzliche Arbeit abzulehnen.


(3) Die Durchführung zusätzlicher Arbeiten kann nicht dazu führen, dass die Tägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert wird.