ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 106
Arbeitszeitaufzeichnung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in der festgelegten Weise die von jedem Arbeitnehmer tatsächlich geleistete Arbeitszeit einschließlich zusätzlicher Arbeit, an Ruhetagen und an arbeitsfreien Feiertagen geleisteter Arbeit zu protokollieren.