ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2020-08-31

Artikel 107
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Inkraft seit 2020-08-31

Artikel 107
Essenspause und tägliche Ruhe

(1) Während des täglichen Arbeitsplans muss dem Mitarbeiter eine Essenspause von mindestens 30 Minuten eingeräumt werden.


(2) Die Dauer der Essenspause und der Zeitpunkt ihrer Gewährung werden in den internen Vorschriften der Einrichtung, im Kollektivvertrag oder im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt. Essenspausen, mit Ausnahme der in den internen Regelungen der Einrichtung, im Tarifvertrag oder im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehenen Ausnahmen, werden nicht in die Arbeitszeit einbezogen.


[Art. 107, Absatz (2) in Redaktion LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]


(3) In Betrieben mit kontinuierlichem Fluss ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmern Bedingungen für die Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeit am Arbeitsplatz zu bieten.


(4) Die tägliche Ruhezeit zwischen dem Ende des Arbeitsprogramms an einem Tag und dem Beginn des Arbeitsprogramms am nächsten Tag darf nicht weniger als 11 aufeinanderfolgende Stunden betragen.


[Art. 107, Absatz (4) geändert durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]