ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 109
Wöchentliche Ruhe

(1) Die wöchentliche Ruhezeit wird an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, in der Regel Samstags und Sonntags, gewährt.


(2) Wenn eine gleichzeitige Ruhepause für das gesamte Personal der Einrichtung an Samstagen und Sonntagen das öffentliche Interesse beeinträchtigen oder das normale Funktionieren der Einrichtung beeinträchtigen würde, kann die wöchentliche Ruhepause auch an anderen Tagen gewährt werden, die im Tarifvertrag oder in den internen Regeln der Einrichtung festgelegt sind, sofern einer der freien Tage Sonntag ist.


(3) In Einheiten, in denen Aufgrund der Besonderheiten der Arbeit keine wöchentliche Ruhezeit am Sonntag gewährt werden kann, profitieren die Arbeitnehmer von zwei freien Tagen während der Woche und von einer durch den Tarifvertrag oder den individuellen Arbeitsvertrag festgelegten Gehaltserhöhung.


(4) Die ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit darf auf keinen Fall weniger als 42 Stunden betragen, es sei denn, die Arbeitswoche beträgt 6 Tage.