ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-08-18, gültig bis vor 2017-10-20

Artikel 110
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Inkraft seit 2017-10-20

Artikel 110
Arbeit an Ruhetagen

(1) Die Arbeit an Ruhetagen ist verboten.


(2) Bei der Abweichung von Absatz (1) die Anwerbung von Arbeitnehmern zur Arbeit an Ruhetagen ist gemäß der in Art. 104, Absätze (2) und (3) festgelegte Weise gestattet. 


(3) Es ist nicht erlaubt, Mitarbeitern bis zu 18 Jahren, schwangere Frauen, zur Arbeit an Ruhetagen zu ziehen.


(4) Personen mit schweren und akzentuierten Behinderungen, einer der Eltern (Erziehungsberechtigter, Kurator), die Kinder bis zu 4 Jahren oder Kinder mit Behinderungen haben, Personen, die Kinderbetreuungsurlaub gemäß Art. 126 und 127, Absatz (2) mit Arbeitstätigkeit kombinieren, und die Arbeitnehmer, die ein krankes Familienmitglied Aufgrund des ärztlichen Attests betreuen, an Ruhetagen nur mit schriftlicher Zustimmung arbeiten dürfen. Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, die genannten Arbeitnehmer schriftlich über ihr Recht zu informieren, die Arbeit an Ruhetagen abzulehnen.