ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 112
Jährliche Ruhezeit

(1) Das Recht auf bezahlten Jahresurlaub wird für alle Arbeitnehmer garantiert.


(2) Das Recht auf Jahresurlaub darf nicht abgetreten, verzichtet oder eingeschränkt werden. Jede Vereinbarung, die ganz oder teilweise auf dieses Recht verzichtet, ist ungültig.


(3) Jeder Arbeitnehmer, der im Rahmen eines individuellen Arbeitsvertrags arbeitet, hat Anspruch auf Jahresurlaub.