ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2006-06-02

Artikel 113
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Inkraft seit 2006-06-02

Artikel 113
Dauer des Jahresurlaubs

(1) Allen Arbeitnehmern wird ein bezahlter Jahresurlaub von mindestens 28 Kalendertagen gewährt, mit Ausnahme von arbeitsfreien Feiertagen.


(2) Für Angestellte einiger Zweige der Volkswirtschaft (Bildung, Gesundheitswesen, öffentlicher Dienst usw.) nach organischem Recht kann ein weiterer Jahresurlaub (berechnet in Kalendertagen) festgelegt werden.