ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2006-06-02, gültig bis vor 2017-10-20

Artikel 114
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Inkraft seit 2017-10-20

Artikel 114
Berechnung des Dienstalters, das das Recht auf Jahresurlaub gibt

(1) Das zum Jahresurlaub berechtigte Dienstalter umfasst:


a) die Zeit, zu der der Mitarbeiter effektiv gearbeitet hat;


b) der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer nicht tatsächlich gearbeitet hat, sondern den Job (die Funktion) und das Durchschnittsgehalt ganz oder teilweise beibehalten hat;


c) Zeit der erzwungenen Abwesenheit von der Arbeit – im Falle der unrechtmäßigen Entlassung von der Arbeit oder der unrechtmäßigen Übertragung auf einen anderen Job und der anschließenden Wiederherstellung der Arbeit;


d) der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer nicht tatsächlich gearbeitet hat, sondern seinen Arbeitsplatz (Position) beibehalten hat und verschiedene Zahlungen aus dem staatlichen Sozialversicherungsbudget erhalten hat, mit Ausnahme des teilweise bezahlten Urlaub für die Betreuung des Kindes bis zum Alter von 3 Jahren;


e) andere in Tarifverträgen, im Kollektiv- oder Einzelarbeitsvertrag, in den internen Vorschriften der Einrichtung vorgesehene Zeiträume. 


(2) Wenn Tarifverträge, Kollektiv - oder Einzelarbeitsverträge nichts anderes vorsehen, umfasst die Dienstzeit, die zum Jahresurlaub macht, nicht: 


a) Zeit der unmotivierten Abwesenheit von der Arbeit;


b) Zeitraum der Erziehungsurlaub bis zum Alter von 4 Jahren;


c) unbezahlter Urlaub von mehr als 14 Kalendertagen;


d) die Dauer der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags, außer in Fällen, die in Art. 76, Punkte a) - d) und Art. 77, Punkt (b) festgelegt sind.