ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2010-09-07, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 115
Verfahren zur Gewährung eines jährlichen Urlaubs

(1) Der Urlaub für das erste Arbeitsjahr wird den Arbeitnehmern nach Ablauf von 6 Monaten Arbeit in dem betreffenden Betrieb gewährt.


(2) Vor Ablauf der 6-monatigen Arbeit in der Einrichtung wird der Ruheurlaub für das erste Arbeitsjahr auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags den folgenden Kategorien von Arbeitnehmern gewährt:


a) Frauen – vor oder unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub;


b) Mitarbeiter bis 18 Jahre;


c) andere Mitarbeiter gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.


(2.1) Urlaub für das erste Arbeitsjahr kann dem Arbeitnehmer auch vor Ablauf von 6 Monaten Arbeit in der Einrichtung gewährt werden.


(3) Arbeitnehmer, die von einer Niederlassung in eine andere überstellt werden, können auch vor Ablauf von 6 Monaten nach der Versetzung einen jährlichen Ruheurlaub erhalten.


(4) Der jährliche Ruheurlaub für die folgenden Arbeitsjahre kann dem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags zu jeder Jahreszeit gemäß dem festgelegten Zeitplan gewährt werden.


(5) Der Jahresurlaub kann vollständig gewährt werden oder auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers in Teile aufgeteilt werden, von denen einer mindestens 14 Kalendertage dauert.


(6) Der jährliche Ruheurlaub wird dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der vom Arbeitgeber erlassenen Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) gewährt.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 115
Verfahren für die Gewährung von bezahltem Jahresurlaub

(1) Der Jahresurlaub für das erste Beschäftigungsjahr wird dem Arbeitnehmer nach Ablauf von 6 Monaten der Beschäftigung im Betrieb gewährt.


(2) Vor Ablauf von sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit wird den folgenden Gruppen von Arbeitnehmern auf schriftlichen Antrag Jahresurlaub für das erste Beschäftigungsjahr gewährt:


a) Frauen - vor oder unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub;


b) Arbeitnehmer bis zum Alter von 18 Jahren;


c) andere Arbeitnehmer, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.


(2.1) Der Jahresurlaub für das erste Beschäftigungsjahr kann dem Arbeitnehmer auch vor Ablauf von sechs Monaten der Beschäftigung im Betrieb gewährt werden.


(3) Arbeitnehmern, die von einem Betrieb in einen anderen versetzt werden, kann der jährliche Jahresurlaub auch vor Ablauf von sechs Monaten nach der Versetzung gewährt werden.


(4) Der Jahresurlaub für die folgenden Jahre der Beschäftigung wird dem Arbeitnehmer auf schriftlichen Antrag nach dem festgelegten Zeitplan gewährt. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers kann der Jahresurlaub auch außerhalb des festgelegten Zeitplans gewährt werden.


(5) Der Jahresurlaub kann in seiner Gesamtheit gewährt oder auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers in Teile aufgeteilt werden, von denen einer mindestens 14 Kalendertage dauern muss.


(6) Der Jahresurlaub wird dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der vom Arbeitgeber erlassenen Anordnung (Verfügung, Entscheidung, Festlegung) gewährt.