ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2016-09-09, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 116
Planung des Jahresurlaubs

(1) Die Planung des Jahresurlaubs für das folgende Jahr wird vom Arbeitgeber in Absprache mit den Arbeitnehmervertretern mindestens zwei Wochen vor Ablauf jedes Kalenderjahres vorgenommen.


(2) Bei der Planung des Jahresurlaubs wird sowohl dem Wunsch der Arbeitnehmer als auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, das ordnungsgemäße Funktionieren der Einheit sicherzustellen.


(3) Arbeitnehmer, deren Ehegatten sich im Mutterschaftsurlaub befinden, erhalten auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags gleichzeitig mit dem Urlaub ihrer Ehefrauen einen jährlichen Abwesenheitsurlaub.


(4) Arbeitnehmer bis 18 Jahre, Eltern mit 2 oder mehr Kindern bis 16 Jahre oder ein Kind mit Behinderungen und Alleinerziehende mit einem Kind bis 16 Jahre wird der Jahresurlaub während der Sommerperiode oder auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags zu jeder anderen Jahreszeit gewährt.


(5) Die Planung des Jahresurlaubs ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer obligatorisch. Der Arbeitnehmer muss mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich vor dem Datum des Ferienbeginns gewarnt werden. 

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 116
Planung des Jahresurlaubs

(1) Der Zeitplan für den bezahlten Jahresurlaub wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmervertretern mindestens zwei Wochen vor Beginn eines jeden Kalenderjahres für das folgende Jahr aufgestellt.


(2) Bei der Festlegung des Urlaubs sind sowohl die Wünsche der Arbeitnehmer als auch die Erfordernisse eines reibungslosen Betriebsablaufs zu berücksichtigen.


(2.1) Der Zeitraum und die Dauer des geplanten Jahresurlaubs können auf Antrag des Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Funktionsweise des Betriebs und seiner Bedürfnisse geändert werden.


(3) Arbeitnehmerinnen, deren Ehefrauen im Mutterschaftsurlaub sind, erhalten auf schriftlichen Antrag gleichzeitig mit dem Urlaub ihrer Ehefrauen Jahresurlaub.


(4) Arbeitnehmern unter 18 Jahren, Eltern mit zwei oder mehr Kindern unter 16 Jahren oder einem behinderten Kind sowie Alleinerziehenden mit einem Kind unter 16 Jahren wird im Sommer oder auf schriftlichen Antrag zu jeder anderen Jahreszeit bezahlter Jahresurlaub gewährt.


(5) Die Planung des Jahresurlaubs ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer verbindlich. Der Arbeitnehmer muss schriftlich über den Beginn des Urlaubs informiert werden.


(6) Der gemäß den in den Teilen (1) und (2) festgelegten Bedingungen genehmigte Jahresurlaubsplan wird den Arbeitnehmern gegen Unterschrift oder auf eine andere Weise mitgeteilt, die es ermöglicht, den Empfang/die Mitteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Genehmigung zu bestätigen.