ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2010-09-07, gültig bis vor 2020-08-31

Artikel 117
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Inkraft seit 2020-08-31

Artikel 117
Urlaubsbeihilfe

(1) Für die Dauer des Jahresurlaubs erhält der Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld, das nicht unter dem Durchschnittsgehalt für diesen Zeitraum liegen darf.


(2) Die Berechnung des Urlaubsgeldes wird von der Regierung festgelegt.


(3) Das Urlaubsgeld wird vom Arbeitgeber mindestens 3 Kalendertage vor der Abreise des Urlaubnehmers gezahlt.


(4) Im Falle des Todes des Arbeitnehmers wird die ihm zustehende Beihilfe, einschließlich des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vollständig an den Ehemann (die Ehefrau), die Erwachsenen Kinder oder die Eltern des Verstorbenen und in Abwesenheit an andere Erben gezahlt.