ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2006-06-02

Artikel 119
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Inkraft seit 2006-06-02

Artikel 119
Entschädigung für ungenutzten Jahresurlaub

(1) Bei der Aussetzung (Art. 76, Punkte e) und m), Art. 77, Punkte d) und e) und Art. 78, Absatz (1), Punkte a) und d)) oder Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags hat der Arbeitnehmer das Recht auf Entschädigung für alle nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaube.


(2) Auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags kann der Arbeitnehmer den Jahresurlaub für ein Jahr Arbeit mit anschließender Aussetzung oder Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags nutzen und eine Entschädigung für den anderen nicht genutzten Urlauben erhalten. 


(3) Während der Gültigkeitsdauer des individuellen Arbeitsvertrags kann die ungenutzten Urlauben zu dem Jahresurlaub hinzugefügt oder separat (ganz oder teilweise) gemäß Art. 115, Abs. (5)) durch die schriftliche Vereinbarung der Parteien festgelegten Fristen bei dem Arbeitnehmer genutzt.