ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2015-12-18, gültig bis vor 2016-09-09

Artikel 120
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Inkraft seit 2016-09-09

Artikel 120
Unbezahlter Urlaub

(1) Aus familiären Gründen und aus anderen guten Gründen kann dem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags mit Zustimmung des Arbeitgebers ein unbezahlter Urlaub von bis zu 120 Kalendertagen gewährt werden, für dessen Zwecke eine Bestellung ausgestellt wird (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss).


(2) Einem Elternteil mit 2 oder mehr Kindern bis zu 14 Jahren (oder mit einem Kind mit Behinderungen), Alleinerziehenden unverheirateten Eltern mit gleichaltrigen Kindern wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags jährlich ein unbezahlter Urlaub von mindestens 14 Kalendertagen gewährt. Dieser Urlaub kann mit dem Jahresurlaub kombiniert oder während der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Zeiträume getrennt (ganz oder geteilt) in Anspruch genommen werden.