ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-07-01, gültig bis vor 2017-08-25

Artikel 122
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Inkraft seit 2017-08-25

Artikel 122
Rückruf aus dem Urlaub

(1) Der Arbeitnehmer kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers und nur für unvorhergesehene Arbeitssituationen, die eine Anwesenheit in der Einheit erforderlich machen, durch die Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers aus dem Jahresurlaub zurückgerufen werden. In diesem Fall gibt der Arbeitnehmer die Zulage für nicht verwendete Urlaubstage nicht zurück.


(2) Die Vergütung der Arbeit des aus dem jährlichen Ruheurlaub zurückgerufenen Arbeitnehmers erfolgt auf allgemeiner Basis.


(3) Im Falle eines Rückrufs muss der Arbeitnehmer den Rest der Ruhetage nach Beendigung dieser Situation oder zu einem anderen durch die Vereinbarung der Parteien festgelegten Zeitpunkt innerhalb desselben Kalenderjahres nutzen. Wenn die übrigen Urlaubstage innerhalb desselben Kalenderjahres aus irgendeinem Grund nicht genutzt wurden, ist der Arbeitnehmer berechtigt, sie im nächsten Kalenderjahr zu nutzen.


(4) Die Nutzung des verbleibenden Teils des Jahresurlaubs durch den Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage der Bestellung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers.


(5) Die Weigerung des Arbeitnehmers, den verbleibenden Teil des Jahresurlaubs in Anspruch zu nehmen, ist nichtig (Art. 9, Abs. (11) und Art. 112, Abs.(2)).