ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 123
Krankheitstage

(1) Der bezahlte Krankenurlaub wird allen Arbeitnehmern und Auszubildenden auf der Grundlage des nach den geltenden Rechtsvorschriften ausgestellten ärztlichen Attests gewährt.


(2) Die Methode zur Festlegung, Berechnung und Zahlung von Zulagen aus dem staatlichen Sozialversicherungshaushalt im Zusammenhang mit Krankheitsurlaub ist in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen.