ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-08-18, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 125
Verknüpfung von Jahresurlaub mit Mutterschaftsurlaub und Kinderbetreuungsurlaub

(1) Der Frau wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags ein Jahresurlaub vor dem Mutterschaftsurlaub, der in Art. 124, Abs.(1) vorgesehen ist, oder unmittelbar danach oder nach dem Ende des Kinderbetreuungsurlaubs gewährt.


(2) Jahresurlaub wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags nach dem Ende des Kinderbetreuungsurlaubs den Personen nach Art. 124, Abs. (4) und Art. 127 gewährt.


(3) Arbeitnehmer, die neugeborene Kinder adoptiert haben oder das Sorgerecht für diese übernommen haben, können auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags den Jahresurlaub nach Ablauf jedes gemäß Artikel 127 gewährten Urlaubs in Anspruch nehmen.


(4) Jahresurlaub gemäß Absatz (1) - (3) wird den Arbeitnehmern unabhängig von ihrem Dienstalter in der betreffenden Einheit gewährt.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 125
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