ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-10-20, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 126
Zusätzlicher unbezahlter Urlaub für die Betreuung des Kindes im Alter von 3 bis 4 Jahren

(1) Neben dem Mutterschaftsurlaub und dem teilweise bezahlten Urlaub für die Betreuung des Kindes bis zum Alter von 3 Jahren den Frauen sowie den in Art. 124, Abs.(4) genannten Personen wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags ein zusätzlicher unbezahlter Urlaub für die Betreuung des Kindes im Alter von 3 bis 4 Jahren mit der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes (Funktion) gewährt. In Ermangelung der vorherigen Stelle (vorherige Funktion) erhalten diese Personen eine andere gleichwertige Stelle (gleichwertige Funktion).


(2) Auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags, während auf unbezahlten zusätzlichen Urlaub für die Betreuung des Kindes, die Frau oder in Art. 124, Abs.(4) genannten Personen kann unter den Bedingungen der Teilzeitarbeit oder zu Hause arbeiten.


(3) Die Dauer des unbezahlten zusätzlichen Urlaubs wird in das Dienstalter einschließlich des besonderen Dienstalters einbezogen, wenn der individuelle Arbeitsvertrag gemäß Art. 78, Abs. (1), Punkt a) nicht ausgesetzt worden.


(4) Die Dauer des unbezahlten zusätzlichen Urlaubs ist nicht in der Dienstzeit enthalten, die das Recht zum nächsten bezahlten Jahresurlaub gibt, sowie in der Beitragszeiten nach dem Gesetz.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 126
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