ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-10-20, gültig bis vor 2020-08-31

Artikel 127
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Inkraft seit 2020-08-31

Artikel 127
Urlaub für Mitarbeiter, die neugeborene Kinder adoptiert oder unter Vormundschaft genommen haben

(1) Der Arbeitnehmer, der ein neugeborenes Kind direkt aus der Entbindungsklinik adoptiert oder unter Vormundschaft genommen hat, erhält bezahlten Urlaub für einen Zeitraum ab dem Tag der Adoption (unter Vormundschaft) bis zum Ablauf von 56 Kalendertagen ab dem Tag der Geburt des Kindes (bei gleichzeitiger Adoption von zwei oder mehr Kindern - 70 Kalendertage) und auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags einen teilweise bezahlten Urlaub für die Betreuung des Kindes bis zum Alter von 3 Jahren. Zulagen für diesen Urlauben werden aus dem staatlichen Sozialversicherungsbudget gezahlt.


(2) Der Arbeitnehmer, der ein neugeborenes Kind direkt aus der Entbindungsklinik adoptiert oder unter Vormundschaft genommen hat, erhält auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags einen zusätzlichen unbezahlten Urlaub für die Betreuung des Kindes im Alter von 3 bis 4 Jahren gemäß Art. 126.


(3) Dem Arbeitnehmer, der beabsichtigt ein Kind zu adoptieren, wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags unbezahlter Urlaub für die Dauer der Vollmacht des Pflegekindes gewährt, der 90 Kalendertage nicht überschreiten darf.


[Art. 127, Abs. (3) eingeführt durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 art. 386; in Kraft 31.08.20]