ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2003-10-01, valid until before 2016-09-09

Art.

128

???

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In force since 2016-09-09

Art.

128

Gehalt

(1) Das Gehalt ist jede geldwertige Belohnung oder ein Gewinn, die der Arbeitgeber im Rahmen des individuellen Arbeitsvertrags an den Arbeitnehmer für die geleistete oder zu leistende Arbeit gezahlt hat.


(2) Bei der Festlegung und Zahlung des Gehalts ist keine Diskriminierung Aufgrund von Geschlecht, Alter, Behinderung, sozialer Herkunft, familiärer Situation, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Zugehörigkeit, Rasse oder Nationalität, politischen Optionen oder religiösen Überzeugungen, Mitgliedschaft oder gewerkschaftlicher Tätigkeit zulässig.


(3) Das Gehalt ist vertraulich und garantiert.