ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 131
Mindestlohn

(1) Jeder Arbeitnehmer hat den Anspruch auf einen garantierten Mindestlohn.


(2) Der Mindestlohn ist die Mindestgröße der in Landeswährung bewerteten Vergütung, die vom Staat für einfache, ungelernte Arbeit festgelegt wurde und unter der der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die vom Arbeitnehmer ausgeführte Arbeitsnorm pro Monat oder Stunde zu zahlen.


(3) Der Mindestlohn beinhaltet keine Zuschläge, Prämien, Anreizzahlungen und Vergütungen.


(4) Die Höhe des Mindestlohns ist obligatorisch für alle Arbeitgeber juristische oder natürliche Personen, die angestellte Arbeit in Anspruch nehmen, unabhängig von der Art des Eigentums und der Rechtsform der Organisation. Dieser Betrag darf weder durch den Tarifvertrag noch durch den Einzelvertrag gekürzt werden.


(5) Die Höhe des Mindestlohns wird den Arbeitnehmern nur unter der Bedingung garantiert, dass sie die Verpflichtungen (Regeln) der Arbeit während der durch die geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Stunden erfüllen.