ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-12-31, gültig bis vor 2022-09-01

Artikel 134
Garantierter Mindestlohn im Realsektor

(1) Der garantierte Mindestlohn im realen Sektor ist der vom Staat garantierte obligatorische Mindestlohn für die Arbeit der Arbeitnehmer im realen Sektor.


(2) Der garantierte Mindestlohn im realen Sektor wird von der Regierung nach Anhörung der Sozialpartner festgelegt.


(3) Der garantierte Mindestlohn im realen Sektor wird jährlich im Lichte des jährlichen summarischen Anstiegs des Verbraucherpreisindex und der Steigerungsrate der Arbeitsproduktivität auf nationaler Ebene überprüft.


(4) Im Falle der Insolvenz der Niederlassung werden den Arbeitnehmern garantierte und am Tag ihrer Zahlung berechnete (neuberechnete) Entschädigungszahlungen in Höhe des gesetzlich festgelegten garantierten Mindestgehalts im realen Sektor gezahlt.

Inkraft seit 2022-09-01

Artikel 134
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