ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 137
Anreizzahlungen

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach Rücksprache mit den Arbeitnehmervertretern unterschiedliche Systeme von Zuschlägen, Ergänzungen und Erhöhungen des Grundgehalts sowie anderer Anreizzahlungen festzulegen. Die angegebenen Systeme können auch durch den Tarifvertrag festgelegt werden.


(2) Die Art und Bedingungen für die Anwendung von Anreiz- und Ausgleichszahlungen in den Einheiten des Haushaltssektors werden durch Gesetz und andere normative Rechtsakte festgelegt.