ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 138
Belohnung basierend auf der jährlichen Ergebnisse der Aktivitäten

(1) Zusätzlich zu den in den Lohnsystemen vorgesehenen Zahlungen kann für die Beschäftigten der Einheit eine Belohnung auf der Grundlage der Ergebnisse der jährlichen Tätigkeit aus dem Fonds festgelegt werden, der aus der von der Einheit erzielten Leistung gebildet wird.


(2) Die Verordnung über die Zahlung der Belohnung auf der Grundlage der Ergebnisse der jährlichen Tätigkeit wird vom Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen mit den Arbeitnehmervertretern genehmigt.