ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-07-01, gültig bis vor 2008-12-31

Artikel 140
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Inkraft seit 2008-12-31

Artikel 140
Einführung neuer Bedingungen für die Vergütung von Arbeit und Änderung bestehender

(1) Die in Einzelarbeitsverträgen, Tarifverträgen und/oder Tarifverträgen vorgesehene Lohnsenkung darf nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem Datum ihrer Gründung erfolgen.


(2) Die Einführung neuer Vergütungsbedingungen für Arbeiten oder die Änderung bestehender Bedingungen ist nur unter Einhaltung der Bestimmungen von Art. 68, Abs. (1).