ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 141
Formen der Zahlung des Gehalts

(1) Das Gehalt wird in Landeswährung gezahlt.


(2) Mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers ist es zulässig, das Gehalt über Bankinstitute oder Postämter mit der Zahlung der jeweiligen Dienstleistungen vom Konto des Arbeitgebers zu bezahlen. Die Art der Zahlung des Gehalts durch Bankinstitute oder Postämter wird von der Regierung gemeinsam mit der Nationalbank der Republik Moldau festgelegt.


(3) Die Zahlung von Sachleistungen ist untersagt.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 141
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