ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2006-06-02, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 142
Bedingungen, Periodizität und Ort der Zahlung des Gehalts

(1) Das Gehalt wird regelmäßig, direkt an den Arbeitnehmer oder an die von ihm ermächtigte Person auf der Grundlage einer beglaubigten Vollmacht am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers an Arbeitstagen gezahlt, die im Kollektiv- oder Einzelarbeitsvertrag festgelegt sind:


a) nicht seltener als zweimal im Monat für Arbeitnehmer, die pro Zeiteinheit oder nach Vereinbarung bezahlt werden;


b) nicht seltener als einmal im Monat für Mitarbeiter, die auf der Grundlage der monatlichen Gehälter der Funktion bezahlt werden. 


(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Höhe des Gehalts, die Form der Vergütung, die Methode zur Berechnung des Gehalts, die Periodizität und den Ort der Zahlung, die Einbehaltung, andere Bedingungen in Bezug auf das Gehalt und deren Änderungen zu informieren.


(3) Bei der Zahlung des Gehalts ist der Arbeitgeber verpflichtet, jeden Arbeitnehmer schriftlich über die ihm für den betreffenden Zeitraum zustehenden Bestandteile des Gehalts, über die Höhe und die Gründe der vorgenommenen Abzüge, über den Gesamtbetrag, der zu erhalten ist, zu informieren und sicherzustellen, dass die entsprechenden Einträge in den Buchhaltungsregistern vorgenommen werden.


(4) Die Zahlung des Gehalts für eine Gelegenheitsarbeit, die weniger als 2 Wochen dauert, erfolgt unmittelbar nach ihrer Ausführung.


(5) Im Falle des Todes des Arbeitnehmers werden das ihm geschuldete Gehalt und andere Zahlungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in voller Höhe an den Ehemann (die Ehefrau), die erwachsenen Kinder oder die Eltern des Verstorbenen und in Abwesenheit an andere Erben gezahlt.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 142
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