ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 143
Fristen für Zahlungen im Falle der Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Falls der Betrag aller dem Arbeitnehmer in der Betriebsstätte geschuldeten Beträge nicht bestritten wird, so werden die Zahlungen geleistet:


a) im Falle der Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der bis zum Tag der Entlassung aus dem Dienst weiterarbeitet - am Tag der Entlassung;


b) Bei der Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der erst am Tag der Entlassung von der Arbeit arbeitet (Krankheitsurlaub, unmotivierte Abwesenheit von der Arbeit, Freiheitsentzug usw.) - spätestens am Tag unmittelbar nach dem Tag, an dem der freigelassene Arbeitnehmer um Bezahlung gebeten hat.


(2) Falls der Betrag aller dem Arbeitnehmer in der Betriebsstätte geschuldeten Beträge bei der Entlassung aus dem Dienst bestritten wird, so ist der Arbeitgeber in jedem Fall verpflichtet, ihn innerhalb der in Absatz (1) vorgesehenen Fristen zu zahlen, der Betrag unbestritten.