ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2022-09-01

Artikel 144
Vorrangige Zahlung des Gehalts

(1) Die Zahlung der Löhne erfolgt durch den Arbeitgeber vorrangig gegenüber anderen Zahlungen, auch im Falle einer Insolvenz der Niederlassung.


(2) Die Mittel zur Vergütung der Arbeit der Arbeitnehmer werden durch das Einkommen und das Vermögen des Arbeitgebers garantiert.


(3) Die Arbeitgeber ergreifen Maßnahmen, um ihre eigenen Mitarbeiter vor der Gefahr der Nichtzahlung der ihnen im Zusammenhang mit der Erfüllung des individuellen Arbeitsvertrags oder infolge seiner Kündigung zustehenden Beträge zu schützen.

Inkraft seit 2022-09-01

Artikel 144
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