ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2010-09-07

Artikel 145
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Inkraft seit 2010-09-07

Artikel 145
Entschädigung für Verluste, die durch nicht rechtzeitige Zahlung des Gehalts verursacht werden

(1) Die Entschädigung für Verluste, die durch die nicht fristgerechte Zahlung des Gehalts entstehen, erfolgt durch obligatorische Indexierung und in voller Höhe des Betrags des berechneten Gehalts, wenn die Einbehaltung mindestens einen Kalendermonat ab dem für die Zahlung des Monatsgehalts festgelegten Datum darstellt.


(2) Die Entschädigung nach Absatz (1) wird für jeden Monat getrennt durchgeführt, indem das Gehalt gemäß dem in der festgelegten Weise berechneten Inflationskoeffizienten erhöht wird.


(3) Aufgehoben)


(4) Die Berechnung der Höhe der Entschädigung für den Verlust eines Teils des Gehalts im Zusammenhang mit der Verletzung der Zahlungsbedingungen wird von der Regierung im Einvernehmen mit Arbeitgebern und Gewerkschaften festgelegt.