ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 146
Haftung für nicht rechtzeitige Zahlung des Gehalts

(1) In Fällen, in denen die Girokonten und Abrechnungskonten der Einheiten über die erforderlichen Mittel und Dokumente verfügen, um das Geld für die Zahlung der Löhne rechtzeitig zu erhalten, und die Banken den Kunden kein Bargeld zur Verfügung stellen, zahlen sie für jeden Tag der Verspätung eine Strafe in Höhe von 0,2 Prozent des fälligen Betrags.


(2) Personen mit einer Verantwortungsposition in Banken, Behörden und Einheiten, die sich der nicht fristgerechten Zahlung von Löhnen schuldig gemacht haben, tragen gemäß dem Gesetz materielle, disziplinarische, administrative und strafrechtliche Haftung.