ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2015-12-18, gültig bis vor 2019-01-01

Artikel 148
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Inkraft seit 2019-01-01

Artikel 148
Einbehaltung vom Gehalt

(1) Die Einbehaltung des Gehalts darf nur in den in diesem Kodex und anderen normativen Rechtsakten vorgesehenen Fällen erfolgen.


(2) Die Einbehaltung des Gehalts für die Zahlung der Schulden der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kann auf der Grundlage seiner Bestellung erfolgen (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss):


a) für die Rückerstattung des auf dem Gehaltskonto ausgestellten Vorschusses;


b) für die Erstattung von Beträgen, die infolge von Fehlkalkulationen überbezahlt wurden;


c) um den nicht ausgegebenen und nicht zurückgezahlten Vorschuss rechtzeitig zu decken, der für Reisen im Interesse der Arbeit oder der Überweisung an einen anderen Ort oder für Haushaltsbedürfnisse ausgegeben wird, wenn der Arbeitnehmer die Grundlage und den Betrag der Einbehaltung nicht bestreitet;


d) Reparatur des Sachschadens, der dem Gerät durch Verschulden des Mitarbeiters entstanden ist (Art. 338).


(3) In den in Absatz (2) genannten Fällen, der Arbeitgeber hat das Recht, die Bestellung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) der Einbehaltung innerhalb von nicht mehr als einem Monat ab dem Tag des Ablaufs der Frist für die Rückerstattung des Vorschusses oder der Zahlung der Schuld, ab dem Tag der falsch berechneten Zahlung oder der Feststellung von Sachschäden. Wenn diese Frist versäumt wurde oder der Arbeitnehmer die Grundlage oder Höhe der Quellensteuer bestreitet, wird die Streitigkeit auf Antrag des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers vom Gericht geprüft (Art. 349-355).


(4) Im Falle der Freilassung des Arbeitnehmers vor Ablauf des Arbeitsjahres, auf dessen Konto er den Urlaub bereits in Anspruch genommen hat, kann der Arbeitgeber den für die Tage ohne Deckung des Urlaubs gezahlten Betrag vom Gehalt einbehalten. Die Zurückbehaltung für diese Tage erfolgt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aus den in Art. 76, Punkt e); Art. 78, Abs.(1), Punkt d); Art. 82, Punkt a) und i); Art. 86, Abs.(1), Punkt b) - e) und u), im Falle der Pensionierung oder Registrierung an einer Bildungseinrichtung nach Art. 85, Abs.(2) sowie in anderen Fällen, die im Kollektiv- oder Einzelarbeitsvertrag oder in der schriftlichen Vereinbarung der Parteien vorgesehen sind.


(5) Das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Gehalt (auch bei falscher Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften) darf nicht zurückverfolgt werden, außer in Fällen von Fehlberechnungen.