ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 149
Begrenzung der Höhe der Einbehaltung vom Gehalt

(1) Bei jeder Zahlung des Gehalts darf der Gesamtbetrag der Einbehaltung 20 Prozent nicht überschreiten und in den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen 50 Prozent des Gehalts des Arbeitnehmers.


(2) Im Falle der Einbehaltung des Gehalts aufgrund mehrerer vollstreckbarer Handlungen wird der Arbeitnehmer in jedem Fall zu 50 Prozent des Gehalts gehalten.


(3) Die in Absatz (1) und (2) vorgesehenen Beschränkungen gelten nicht für die Einbehaltung des Gehalts bei der Verfolgung von Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder. In diesem Fall darf der einbehaltene Betrag nicht mehr als 70 Prozent des an den Arbeitnehmer zu zahlenden Gehalts betragen.


(4) Falls reicht der durch die Verfolgung des Gehalts erzielte Betrag nicht aus, um alle Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, so wird dieser Betrag nach den geltenden Rechtsvorschriften auf sie verteilt.