ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2008-07-01

Artikel 150
???

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Inkraft seit 2008-07-01

Artikel 150
Verbot der Einbehaltung bestimmter Zahlungen an den Arbeitnehmer

Es sind keine Abzüge von der Entlastungszulage, Entschädigungszahlungen und anderen Zahlungen zulässig, die nach dem Vollstreckungsgesetz der Republik Moldau nicht nachvollziehbar sind.