ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2020-08-31

Artikel 152
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Inkraft seit 2020-08-31

Artikel 152
Vergütung für die Arbeit von Mitarbeitern bis 18 Jahre und anderen Kategorien von Mitarbeitern mit reduzierter täglicher Arbeit

(1) Im Falle eines Gehalts pro Zeiteinheit erhalten Arbeitnehmer bis 18 Jahre das Gehalt unter Berücksichtigung der verkürzten Dauer der täglichen Arbeit.


(2) Die Arbeit minderjähriger Arbeitnehmer, die in der Vereinbarung arbeiten, wird auf der Grundlage der in der Vereinbarung festgelegten Arbeitstarife für erwachsene Arbeitnehmer vergütet.


(3) Die außerhalb der Studienzeit geleistete Arbeit von Schülern und Studenten allgemeiner sekundärer und technischer Berufsbildungseinrichtungen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird im Verhältnis zur geleisteten oder vereinbarten Arbeitszeit vergütet.


(4) In den in Absatz (1) bis (3) genannten Fällen kann der Arbeitgeber aufgrund seiner eigenen Mittel eine Erhöhung des Tarifgehalts für die Zeit festlegen, mit der die tägliche Arbeit minderjähriger Arbeitnehmer im Vergleich zur täglichen Arbeit erwachsener Arbeitnehmer abnimmt.


(5) Die Vergütung für die Arbeit anderer Kategorien von Arbeitnehmern, denen gemäß Art. 96 eine verkürzte Arbeitszeit zugewiesen wird, erfolgt unter den von der Regierung festgelegten Gehaltsbedingungen.