ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


În vigoare din data de 2003-10-01, valabil până înainte de 2012-02-03

Articol 155
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În vigoare din data de 2012-02-03

Articol 155
Gehalt von Kumulierter Arbeitnehmer

(1) Die Löhne von Kumulierungsarbeitnehmer werden für die tatsächlich geleistete Arbeit oder die tatsächlich geleistete Zeit gezahlt.


(2) Die Höhe des Tarifs oder eines Gehalts für die Kumulierungsarbeitnehmer  sowie die Höhe der Preise, Prämien, Ergänzungen und sonstigen Belohnungen, die durch die Vergütungsbedingungen bestimmt werden, werden im Tarifvertrag oder in einer Einzelbeschäftigung festgelegt und dürfen die für die übrigen Mitarbeiter in der Einheit festgelegten Mengen nicht überschreiten.