ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 155
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Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 155
Gehalt von Kumulierter Arbeitnehmer

(1) Die Löhne von Kumulierungsarbeitnehmer werden für die tatsächlich geleistete Arbeit oder die tatsächlich geleistete Zeit gezahlt.


(2) Die Höhe des Tarifs oder eines Gehalts für die Kumulierungsarbeitnehmer  sowie die Höhe der Preise, Prämien, Ergänzungen und sonstigen Belohnungen, die durch die Vergütungsbedingungen bestimmt werden, werden im Tarifvertrag oder in einer Einzelbeschäftigung festgelegt und dürfen die für die übrigen Mitarbeiter in der Einheit festgelegten Mengen nicht überschreiten.