ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2006-06-02, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 156
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Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 156
Vergütung für die Arbeit bei Kumulierung von Berufen (Funktionen) und Erfüllung von Arbeitspflichten vorübergehend abwesender Arbeitnehmer

(1) Für die alle Arbeitnehmer, die neben ihrer Grundarbeit, wie im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt ist, die weitere Arbeit in einem anderen Beruf (Position) im desselben Einheit, oder die Beschäftigung eines abwesenden Leiharbeitnehmers erfüllt, ohne von ihren Grundarbeit befreit sein (innerhalb der Grenzen der normalen Arbeitszeit nach dem vorliegenden Code), wird eine Vergütung für die Anhäufung von Berufen (Positionen) und für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Arbeit des abwesenden Arbeitnehmer gezahlt werden.


(2) Die Höhe der Prämien für die Kumulierung von Berufen (Funktionen) wird von den Parteien des individuellen Arbeitsvertrags festgelegt, darf jedoch nicht weniger als 50 Prozent des Tarifgehalts (Funktionsgehalts) des kumulierten Berufs (Funktion) betragen. Die Zahlung der Erhöhung für die Kumulierung von Berufen (Funktionen) erfolgt uneingeschränkt im Rahmen der Mittel zur Entlohnung von Arbeitskräften.


(3) Die konkrete Höhe der Erhöhung für die Erfüllung der Arbeitspflichten des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers richtet sich nach dem tatsächlich geleisteten Arbeitsvolumen, darf jedoch 100 Prozent des Tarifs oder Funktionsgehalts des abwesenden Arbeitnehmers nicht überschreiten. Wenn die Verpflichtungen des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers von mehreren Mitarbeitern erfüllt werden, wird die Höhe der Erhöhung im Verhältnis zum Arbeitsvolumen jedes Einzelnen im Rahmen des Tarifs oder des Funktionsgehalts des abwesenden Arbeitnehmers festgelegt.