ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2020-08-31, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 157
Vergütung für zusätzliche Arbeit

(1) Im Falle der Vergütung der Arbeit pro Zeiteinheit (mit Tarifgehalt oder mit dem Gehalt der Position), zusätzliche Arbeit (Art. 104), für die ersten zwei Stunden, mindestens 1,5 Grundlöhne werden an den Arbeitnehmer pro Zeiteinheit gezahlt werden, und für die folgenden Stunden - zumindest in doppelter Größe.


(2) Wenn die Vergütung der Arbeit, in Übereinstimmung mit der Anwendung des Tarifsystems der Vergütung für zusätzliche Arbeit wird ein Aufschlag von mindestens 50% des Gehalts des Arbeitnehmers für diese Kategorie, die pro Zeiteinheit erhält, für die ersten 2 Stunden, und in Höhe von nicht weniger als 100% des Tariflohns für die kommenden Stunden, und die Anwendung von nicht Tarifsystems für die Vergütung von 50% für die ersten 2 Stunden, jeweils 100% der Höhe des garantierten Mindestlohns pro Zeiteinheit im Bereich für die nächsten Stunden bezahlt werden.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 157
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