ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2010-09-07, gültig bis vor 2019-03-15

Artikel 158
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Inkraft seit 2019-03-15

Artikel 158
Entschädigung für Arbeiten an Ruhetagen und arbeitsfreien Feiertagen

(1) Vorbehaltlich der Zahlung des Durchschnittsgehalts für die in Art. 111, Abs. (1.1) genannten Arbeitnehmer, die an Ruhetagen und an arbeitsfreien Feiertagen geleistete Arbeit wird vergütet:


a) die Mitarbeiter, die in der Vereinbarung arbeiten - mindestens doppelt so groß wie der Tarif in der Vereinbarung;


b) Arbeitnehmer, deren Arbeit auf der Grundlage von Stunden - oder Tagestarifen entlohnt wird - mindestens doppelt so hoch wie der Stunden- oder Tageslohn;


c) an Mitarbeiter, deren Arbeit monatlich bezahlt wird - zumindest in Höhe eines Gehalts pro Zeiteinheit oder einer Tagesvergütung über dem Gehalt, wenn die Arbeit am Ruhetag oder an einem arbeitsfreien Feiertag innerhalb der Grenzen der monatlichen Arbeitszeitnorm und mindestens in doppelter Höhe des Gehalts pro Zeiteinheit oder einer Tagesvergütung über dem Gehalt ausgeführt wurde, wenn die Arbeit über der monatlichen Norm lag.


(2) Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers, der an einem freien Tag oder an einem arbeitsfreien Feiertag gearbeitet hat, kann der Arbeitgeber ihm einen weiteren freien Tag gewähren, der nicht bezahlt wird. 


(3) Die Art und Weise, in der Berufssportler, Kreative aus Theatern, Zirkussen, Kino-, Theater- und Konzertorganisationen und andere Personen, die an der Schaffung und/oder Ausführung von Kunstwerken teilnehmen, für an Ruhetagen und arbeitsfreien Feiertagen ausgeführte Arbeiten bezahlen können, kann in Übereinkommens, Tarifverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen festgelegt werden.