ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2017-10-20

Artikel 162
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Inkraft seit 2017-10-20

Artikel 162
Wie man für die Arbeit im Falle der Produktion von Abfällen bezahlt

(1) Die Abfälle, die ohne Verschulden des Arbeitnehmers anfallen, sind in gleicher Weise wie die gute Waren zu entschädigen.


(2) Die vollständige Abfälle aufgrund des Verschuldens des Arbeitnehmers wird nicht ersetzt. 


(3) Die teilweise Abfälle aufgrund des Verschuldens des Arbeitnehmers wird nach dem Grad der Nützlichkeit des Produkts nach ermäßigten Sätzen ausgeglichen.


(4) Die ermäßigten Tarife, gemäß Absatz (3), sind im Tarifvertrag oder in einem anderen normativen Akt auf der Ebene der Einheit festgelegt.