ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 175
Garantien bei den Reisen im Interesse der Arbeit

Für Arbeitnehmer, die zur Arbeit reisen, wird die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes (Funktion) und des Durchschnittsgehalts sowie die Entschädigung für Ausgaben im Zusammenhang mit Arbeitsreisen garantiert.