ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 176
Ausgleich von Ausgaben im Zusammenhang mit Arbeitsreisen

(1) Im Falle von Reisen im Interesse der Arbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer zu entschädigen:


a) Reisekosten für Hin- und Rückfahrten;


b) Unterkunftskosten;


c) Tagegeld;


d) sonstige Reisekosten.


(2) Die Art und Höhe des Ausgleichs von Reisekosten im Interesse der Dienstleistung wird von der Regierung genehmigt. Einheiten mit finanzieller Autonomie können im Tarifvertrag erhöhte Beträge dieser Entschädigung festlegen.