ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 177
Entschädigung von Ausgaben im Falle der Übertragung auf die Arbeit an einem anderen Ort

(1) Bei der Übertragung des Arbeitnehmers auf der Grundlage einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber an einen anderen Ort ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn zu entschädigen:


a) Ausgaben im Zusammenhang mit dem Umzug des Arbeitnehmers und seiner Familienmitglieder an einen anderen Ort (außer in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Transport dieser Personen und ihres Eigentums sicherstellt);


b) Kosten der Festlegung am neuen Wohnort.


(2) Die spezifischen Beträge des Ausgleichs für die in Absatz (1) genannten Ausgaben wird durch die Vereinbarung der Parteien des individuellen Arbeitsvertrags bestimmt, darf jedoch nicht niedriger sein als die von der Regierung festgelegten.