ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 187
Garantien für in Wahlpositionen gewählte Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer, dessen individueller Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit seiner Wahl in eine Wahlposition gemäß der geltenden Gesetzgebung ausgesetzt wurde (Art. 78, Abs.(1), Punkt d)), erhält er nach Beendigung seiner Befugnisse in dieser Position die vorherige Arbeit (Funktion), und wenn es fehlt – eine andere Arbeit (Funktion), die derselben oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers einer anderen Einheit entspricht.