ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 188
Garantien für die Dauer der Erfüllung staatlicher oder öffentlicher Verpflichtungen

(1) Bei der Erfüllung staatlicher oder öffentlicher Verpflichtungen, falls sie gemäß der geltenden Gesetzgebung während der Arbeitszeit ausgeführt werden, wird den Arbeitnehmern Erhaltung den Arbeitsplatz (die Funktion) und das Durchschnittsgehalt gemäß Abs.(2) garantiert. 


(2) Der Durchschnittslohn bleibt für die Arbeitnehmer erhalten, wenn folgende staatliche oder öffentliche Verpflichtungen erfüllt sind:


a) Vorlage bei Ladung an die Strafverfolgungsbehörden, an die Staatsanwaltschaft, an das Gericht als Zeuge, Geschädigter, Sachverständiger, Spezialist, Dolmetscher, Verfahrensassistent;


b) Teilnahme als Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren an der Liquidation des Feuers oder Schadens; und


c) in Fällen der Erfüllung anderer staatlicher oder öffentlicher Verpflichtungen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.