ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2008-07-01

Artikel 190
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Inkraft seit 2008-07-01

Artikel 190
Garantien für Mitarbeiter von Blutspendern

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Vorlage von Blutspenderangestellten an medizinische Einrichtungen am Tag der Blutspende oder Blutderivate für deren Verwendung zu therapeutischen Zwecken ungehindert zuzulassen, das Durchschnittsgehalt der Spender beizubehalten und ihnen im Bedarfsfall den Transport zu ermöglichen.


(2) Mitarbeiter, die Blut spenden, erhalten am Tag unmittelbar nach dem Tag der Blutspende oder Blutderivate einen freien Tag mit der Aufrechterhaltung des Durchschnittsgehalts. Bei Blutspenden oder Blutderivaten am Tag vor dem Ruhetag (den Ruhetagen) wird den Spenderangestellten unmittelbar nach dem Ruhetag (den Ruhetagen) ein freier Tag mit Beibehaltung des Durchschnittsgehalts gewährt.


(3) Im Falle einer Blut- oder Blutspende während des Jahresurlaubs, an Ruhetagen oder an arbeitsfreien Feiertagen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Blutspender einen weiteren bezahlten Ruhetag zu gewähren, der mit schriftlicher Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers in den Jahresurlaub aufgenommen werden kann.